Neues Dekret zur Wildbrethygiene in Kraft
24. Juli 2024
Bekanntlich gibt die EU im Bereich der Wildbrethygiene die wichtigsten Regeln vor. Unser Land kann kraft seiner Autonomie die Detailregelungen selbst gestalten. Der Landesveterinärdirektor hat vor Kurzem einige Regeln abgeändert.
Wir erklären nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen.
Die Obergrenzen
- Jeder Jäger darf maximal 5 Stück Schalenwild pro Jahr für den Eigengebrauch vorsehen. Für diese 5 Stücke braucht es keine Bescheinigung der kundigen Person.
- Wie bisher darf jeder Jäger maximal 5 Stück Schalenwild pro Jahr mit Bescheinigung der kundigen Person an Dritte verkaufen oder abgeben. Er kann dieses Kontingent aber auch dem Eigenverbrauch zuführen, braucht dann aber auch für diese Stücke eine Bescheinigung der kundigen Person.
- Alles, was über diese 10 (= 5 + 5) Stücke Schalenwild hinausgeht, muss der Jäger entweder über einen eingetragenen Wildbearbeitungsbetrieb vermarkten oder über das Revier abgeben. Reviere dürfen 5 Stück bis maximal 10 % ihres Gesamtabschussplanes in Form der direkten Abgabe kleiner Mengen abgeben.
Die Bescheinigung der kundigen Person
- Wenn Wildbret an Dritte abgegeben wird, muss die Bescheinigung der kundigen Person dem Schlachtkörper bzw. dem einzelnen Stück Wildbret beigelegt werden.
- Sowohl der Jäger als auch die kundige Person müssen die Bescheinigung für zwei Jahre aufbewahren.
Kundige Person
- Es gibt in Zukunft verpflichtende regelmäßige Fortbildungskurse für kundige Personen, ohne deren Besuch die Zulassung als kundige Person aus dem Register gestrichen wird.
- Neu ist, dass bei Fehlverhalten der kundigen Person nicht nur eine Verwaltungsstrafe, sondern auch eine Aussetzung der Tätigkeit möglich ist.
- Auf der Bescheinigung wird von nun an zusätzlich auch die Lebendbeschau festgehalten. Bis die neuen Blöcke zur Verfügung stehen, können die alten mit den entsprechenden Ergänzungen (Nummerierung und Lebendbeschau) weiterverwendet werden.
Mehr Infos unter Downloads im Bereich Wildbrethygiene