FAQ - Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Jagd in Südtirol
Hier finden Sie eine Sammlung der häufigsten Fragen rund um die Jagd in Südtirol.
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FAQ – Schnellsuche
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FAQ Jagdrecht
Wer hat Anrecht auf eine Jahres- oder Gastkarte aufgrund der Ansässigkeit?
Anrecht auf eine Jahreskarte hat, wer
- seinen meldeamtlichen Wohnsitz seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im Reviergebiet hat
oder
- mindestens 15 Jahre lang (auch mit Unterbrechung) im Reviergebiet ansässig war.
Anrecht auf eine Gastkarte hat, wer
- seinen meldeamtlichen Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Reviergebiet hat
oder
- mindestens 10 Jahre lang (auch mit Unterbrechung) im Reviergebiet ansässig war.
(→ Durchführungsverordnung Art. 7 und Art. 8)
Wer hat Anrecht auf eine Jahreskarte oder Gastkarte aufgrund von Eigentum?
Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes im betreffenden Revier mit mindestens 2 Hektar Obst- oder Weinbau oder mindestens 4 Hektar Acker oder Wiesen
Eigentümer einer Holzbodenfläche oder reinen Weidefläche im betreffenden Revier von mindestens 50 Hektar ohne Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten
(→ Durchführungsverordnung Art. 7 und Art. 8)
Wie viele Jahres- oder Gastkarten dürfen aufgrund der Ansässigkeit beansprucht werden?
Aufgrund der Ansässigkeit darf lediglich eine Jahreskarte oder Gastkarte beansprucht werden. Wenn jemand also in mehreren Revieren die erforderliche Mindestansässigkeit hat, muss er sich für eines der Reviere entscheiden.
(→ Durchführungsverordnung Art. 7 und Art. 8)
Mit welcher Mehrheit kann die Vollversammlung beschließen, eine Jahres- oder Gastkarte zu vergeben?
Die Vollversammlung des Revieres muss den Beschluss zur Erteilung einer Jahreskarte oder Gastkarte mit absoluter Mehrheit (50 % + 1 der anwesenden Mitglieder) annehmen. Ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt.
(→ Durchführungsverordnung Art. 7 und Art. 8)
Bis zu welchem Termin muss das Ansuchen gestellt werden, damit (Jung-)Jäger bei der Zuteilung der Abschüsse berücksichtigt werden?
Wenn ein Jäger das Ansuchen auf Ausstellung bzw. Erneuerung der Jagdkarte vor dem 28. Februar gestellt hat, muss er bei der Zuteilung der Abschüsse, welche der Abschussplanung unterliegen, berücksichtigt werden.
In Abweichung davon kann den Bewerbern um die erste Jahreskarte oder Gastkarte (Jungjägern) mit Beschluss der Vollversammlung eine Wartezeit von maximal zwei Jahren für die Jagd auf mehrjährige Hirsche auferlegt werden.
(→ Landesjagdordnung Punkt 1.6)
Wie hoch darf die Eintrittsgebühr maximal sein?
Wer die erste Jahreskarte oder Gastkarte im Revier löst, muss zusätzlich zum festgelegten Jahres- bzw. Gastkartenpreis eine Eintrittsgebühr bezahlen. Diese darf den Betrag von 1.200 Euro nicht überschreiten.
Zusätzlich können Reviere, die in den zehn vorausgegangenen Jahren Sonderausgaben für Infrastrukturen wie zum Beispiel Wildabgabestellen, Jagdhütten, Wildschadensverhütung oder Ähnliches geleistet haben, einen anteilmäßig angemessenen Betrag vom neu eintretenden Mitglied verlangen. Dieser darf nicht mehr als 50 % der Einschreibegebühr betragen.
(→ Landesjagdordnung Punkt 1.4)
In welchen Fällen muss die Eintrittsgebühr nachgezahlt werden?
Wenn ein Jäger freiwillig aussetzt, muss er bei Wiedereintritt keine Nachzahlung leisten. Davon ausgenommen sind lediglich etwaige außerordentliche Gebühren (siehe Frage Was ist unter „Außerordentliche Gebühren bei Wiedereintritt“ zu verstehen?).
Wenn es sich hingegen um eine erzwungene Aussetzung handelt, die aufgrund einer Aussetzung der Jagdkarte oder aufgrund eines Entzuges, einer Aussetzung oder einer Nichtverlängerung des Jagdgewehrscheins erfolgt ist, so hat der Jäger eine Nachzahlung zu leisten. Diese ist wie folgt gestaffelt:
- bei ein- oder zweijähriger Unterbrechung ist für jedes Jahr der volle Jahres- bzw. Gastkartenpreis nachzuzahlen;
- bei drei- oder mehrjähriger Unterbrechung ist die volle Einschreibegebühr sowie der Jahresbeitrag zu entrichten.
(→ Landesjagdordnung Punkt 1.8)
Was ist unter „außerordentliche Gebühren bei Wiedereintritt“ zu verstehen?
Wenn ein Revier in den vorausgegangenen zehn Jahren Sonderausgaben für Infrastrukturen wie zum Beispiel für Wildabgaberäume und Kühlzellen, Jagdhütten (…) oder andere außerordentliche Ausgaben für die Vorbeugung oder Verhütung von Wildschäden leisten musste, kann es einen anteilsmäßig angemessenen Betrag von einem wiedereintretenden Jahreskarten- oder Gastkarteninhaber verlangen, sofern sich dieser zur Zeit der Investition nicht bereits daran beteiligt hat. Dieser Betrag darf 50 % der maximal zulässigen Einschreibegebühr für Neumitglieder (1.200 Euro) nicht überschreiten. Es dürfen somit maximal 600 Euro als außerordentliche Gebühr bei Wiedereintritt festgesetzt werden.
(→ Landesjagdordnung Punkt 1.9)
Erneuerung der Jahres- und Gastkarten: Was passiert, wenn Antrag oder Einzahlung verspätet eingehen?
a) Antrag um Erneuerung der Jahreskarte bzw. der Gastkarte
Wenn der Antrag nach dem 28. Februar beim Revierleiter eingeht, verliert der Antragsteller das Recht auf eine Zuteilung in die Turnusse bei allen Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen (→ Landesjagdordnung Punkt 1.6).
b) Frist zur Einzahlung der Jahreskarte bzw. der Gastkarte
Die vom Revier festgelegten Einzahlungstermine sind verpflichtend einzuhalten. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Revier dem Mitglied eine schriftliche Mahnung zukommen lassen, mit der eine letzte Frist für die Einzahlung von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens festgelegt wird. Sofern die Einzahlung dann immer noch nicht erfolgt ist, hat das Revier die Möglichkeit, den Antrag zu archivieren, wodurch der Antragsteller das Recht auf eine Zuteilung in die Turnusse im laufenden Jagdjahr verliert. (→ Landesjagdordnung Punkt 1.7)
Wichtig: Solange ein Mitglied den Preis für die Jahres- bzw. Gastkarte nicht bezahlt hat, kann das Revier die Aushändigung der Jagdkarte verweigern. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied dem Revier Sonderbeiträge schuldet (→ Durchführungsverordnung Art. 9 Abs. 2).
Wie wird ein wiedereintretendes Mitglied bezüglich Turnus behandelt?
Darüber entscheidet die Reviervollversammlung. In vielen Revierjagdordnungen ist festgehalten, wie die Turnusse geregelt werden. Hierzu folgende Empfehlung: Wenn ein Jäger aussetzt, sollte sein Turnus eingefroren werden.
Wie viel Stück Wild darf ein Jäger an Dritte abgeben?
Jeder Jäger darf pro Jagdjahr bis zu fünf Stück Schalenwild und bis zu fünfzig Stück Federwild und/oder Hasen direkt an einen Endverbraucher oder an ein Detailgeschäft in Südtirol verkaufen. Voraussetzung ist, dass die vermarkteten Tiere vorher einer Kontrolle durch eine kundige Person unterzogen wurden.
Wenn die genannten Zahlen überschritten werden, so muss das Wild an einen anerkannten Wildverarbeitungsbetrieb geliefert werden.
Die obenstehenden Zahlen hat der Landesveterinärdirektor im Jahr 2008 festgelegt. Es ist somit keine Vorgabe steuerlicher Natur, sondern des EU-Lebensmittelrechts.
Welche Abschüsse zählen zum Abschussplan und welche nicht?
Folgende Abschüsse zählen nicht zum Abschussplan:
- Hegeabschüsse jagdbarer Schalenwildarten durch Jagdaufsichtsorgane
- Widerrechtliche Schalenwildabschüsse durch Nicht-Jagdausübungsberechtigte („Wilderei“)
- Abschüsse im Falle von offensichtlicher Notwendigkeit
Alle Fehlabschüsse von Jägern des eigenen Reviers zählen hingegen zum Abschussplan! (→ Landesjagdordnung Punkt 4.5)
Wird beispielsweise ein mehrjähriger Hirsch von einem Jagdausübungsberechtigten (im Besitz der Jahres- oder Gastkarte des betreffenden Reviers) vor dem 1. August erlegt, so zählt dieses Stück zum Abschussplan. Selbiges gilt bei der Erlegung von trächtigen bzw. führenden Tieren vor dem 1. August.
Sind widerrechtliche Abschüsse bei der Trophäenbewertung vorzulegen?
Widerrechtlich erlegte Stücke sind bei der Trophäenbewertung nicht vorzulegen.
(→ Landesjagdordnung Punkt 6.1)
Hegeabschuss und offensichtliche Notwendigkeit: Worin besteht der Unterschied?
|
Offensichtliche Notwendigkeit |
Hegeabschuss |
Wann? |
Ganzjährig |
Nur während der Jagdzeit |
Jagdausübung? |
Laut Gesetz keine Jagdausübung |
Gehört zur Jagdausübung |
Wer? |
Jeder Jagdausübungsberechtigte |
Jeder Jagdausübungsberechtige mit gültiger Sonderbewilligung |
Genehmigung? |
Ermächtigung durch Revierleiter oder Jagdaufseher vorher einzuholen |
Keine Ermächtigung erforderlich |
Sonderbewilligung? |
Nicht erforderlich |
Erforderlich |
(→ Landesjagdordnung Punkt 4.6)
Wie ist der Einsatz von Schusswaffen auf Straßen und in Ortschaften geregelt?
Auf öffentlichen Straßen sowie in Ortschaften dürfen nur jene Personen Schusswaffen einsetzen, welche im Besitz der dazu erforderlichen Ermächtigung des Bürgermeisters sind. Bei Wildunfällen ist somit Vorsicht geboten! Ohne die genannte Genehmigung darf die Feuerwaffe nur neben, aber nicht auf der Straße verwendet werden. Die hauptberuflichen Jagdaufseher benötigen keine eigene Ermächtigung. Sie sind aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages dazu ermächtigt, verletztes oder krankes Wild bei Bedarf auch auf Straßen oder in bewohnten Gebieten zu erlegen.
Wie ist das Einschießen der Büchse im Revier geregelt?
Gemäß Rundschreiben des Quästors und des Landeshauptmannes ist das Einschießen der Büchse im Revier während der allgemeinen Jagdzeit (1. Mai bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres) gestattet. Das Einschießen der Büchse im Revier gilt als Jagdausübung. Somit dürfen nur jene Personen die Büchse im Revier einschießen, die dort zur Jagdausübung berechtigt sind.
Darf ein Jäger mit Jagdsperre am Gewehreinschießen teilnehmen?
Das Schießen außerhalb eines offiziellen Schießstandes gilt laut Quästor als Jagdausübung, also darf ein Jäger mit Jagdsperre nicht am Gewehreinschießen teilnehmen, wenn dieses im Gelände des Reviers stattfindet.
Darf ein Jäger mit einer Jagdsperre an Bezirks- und Landesjägerschießen teilnehmen?
Während das Einschießen der Gewehre im Revier laut Rundschreiben der Quästur als Jagdausübung eingestuft wird und somit eine gültige Jagdkarte vorgewiesen werden muss, gelten für Bezirks- oder Landesschießen andere Bestimmungen.
In diesem Fall findet das Schießen auf einem eigenes gemeldeten provisorischen Schießstand statt, sodass folgende Voraussetzungen für die Teilnahme gelten: Jagdgewehrschein, Konzessionsgebühr, gesetzlicher Versicherungsschutz (jedoch keine Jahreskarte oder Gastkarte).
Es steht dem Veranstalter des Schießwettbewerbs frei, eventuell weitere Auflagen zu stellen.
Wie ist die Begleitung von Jungjägern im ersten Jagdjahr geregelt?
Jungjäger müssen im ersten Jahr nach Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines (Jahres- oder Gastkarte) bei der Jagd auf alle Wildarten, welche der Abschussplanung unterliegen, begleitet werden. Begleiten kann ein Jäger, der seit mindestens drei Jahren einen gültigen Jagderlaubnisschein im betreffenden Revier besitzt oder auch der hauptberufliche Jagdaufseher.
(→ Landesjagdgesetz Art. 11 Abs. 8)
Ein konkretes Beispiel: Erhält der Jungjäger die Jagdkarte am 1. Juni, so darf er ab dem 1. Juni des darauffolgenden Jahres ohne Begleiter zur Jagd gehen.
Was gilt bezüglich Revierpraktikum/Jungjägerkurs?
Damit ein Jungjäger den Jagdbefähigungsnachweise erhält, ist entweder ein Nachweis über ein Revierpraktikum oder über den Besuch des Jungjägerkurses (3-tägig) in der Forstschule Latemar zu erbringen.
Die Inhalte des Revierpraktikums und die genaue Abwicklung können auf der Website des Amtes für Wildtiermanagement nachgelesen werden.
Besteht ein Versicherungsschutz beim Revierpraktikum?
Die befähigten Ausbildner für Jungjäger (in erster Linie sind dies die hauptberuflichen Jagdaufseher) sind über die Versicherungspolizze des Jagdverbandes haftpflichtversichert. Diese Polizze schließt auch die Abhaltung des Revierpraktikums mit ein.
Wie ist die Nachsuche geregelt?
Jäger müssen das Beschießen und insbesondere das Anschweißen eines Stückes Schalenwild oder eines Hühnervogels, welcher der Abschussplanung unterliegt, unverzüglich dem Revierleiter oder dem zuständigen Revierjagdaufseher melden. Die Benachrichtigung des Revierleiters oder des zuständigen Revierjagdaufsehers gilt gleichzeitig als Bewilligung der Nachsuche.
Die Nachsuche gilt drei Tage nach dem Anschweißen als beendet, wenn nicht besondere Gründe eine Verlängerung nahelegen.
Sofern begründet, können Revierleiter und Bezirksjägermeister gemeinsam entscheiden, die Nachsuche um maximal 7 Tage zu verlängern.
(→ Landesjagdordnung Punkt 3)
Wird angeschweißtes Wild dem Erleger und dem Abschussplan angerechnet?
Grundsätzlich ja. Nicht angerechnet wird es nur dann, wenn der Revierleiter das Stück nach ergebnisloser Nachsuche und Anhören des Hundeführers als überlebensfähig erklärt. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Stück nicht ernsthaft und nicht lebensbedrohlich verletzt wurde.
Wird die Nachsuche endgültig erfolglos abgebrochen – die Entscheidung darüber trifft der Revierleiter – so hat der Schütze keinen Anspruch mehr auf Wildbret und Trophäe, falls das Stück später von einem anderen Jäger erlegt wird.
(→ Landesjagdordnung Punkt 3.4)
Wer darf sich an der Nachsuche beteiligen?
Neben dem Schützen können sich auch andere Jagdausübungsberechtigte an der Nachsuche beteiligen, wenn sie vom Jagdaufseher oder Revierleiter dazu beauftragt werden.
(→ Landesjagdordnung Punkt 3.2)
Innerhalb welcher Frist muss ein Abschuss gemeldet werden?
Wer Wild erlegt, das der Abschussplanung unterliegt, muss dies baldmöglichst, spätestens aber innerhalb desselben Tages dem Revierleiter oder dessen Beauftragen mitteilen.
(→ Meldefrist, Landesjagdordnung Punkt 8.1)
Innerhalb welcher Frist muss der Abschuss vorgezeigt werden?
Jedes erlegte Stück Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist dem Revierleiter oder seinem Beauftragten baldmöglichst, spätestens innerhalb 24 Stunden vorzuzeigen.
Erlegte Spielhähne, Schneehühner, Steinhühner, Kahlwild und Murmeltiere sind vom zuständigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu begutachten.
Wenn Kahlwild nicht für mindestens 48 Stunden in der Wildabgabestelle des Reviers gelagert wird, muss es ebenso dem zuständigen hauptberuflichen Jagdaufseher vorgezeigt werden.
(→ Vorzeigepflicht, Landesjagdordnung Punkt 8.2)
Wie ist die Schussmeldung geregelt?
Alle im Revier abgegebenen Büchsenschüsse müssen sobald als möglich, jedenfalls aber innerhalb desselben Tages dem Revierleiter oder dem hauptberuflichen Jagdaufseher oder einer vom Revierleiter beauftragten Person gemeldet werden. Dasselbe gilt für Schrotschüsse, die vor dem dritten Sonntag im September im Revier abgegeben werden, sowie für Schrotschüsse auf Hühnervögel, die der Abschussplanung unterliegen.
(→ Landesjagdordnung Punkt 5)
Gelten Limitierungen bei den weiblichen Cerviden für die ganze Jagdzeit?
Limitierungen bei den Abschüssen von weiblichen Cerviden müssen spätestens einen Monat vor Jagdende aufgehoben werden.
(→ Landesjagdordnung Punkt 7.2)
Wie ist das Überschießen bei weiblichen Cerviden geregelt?
Rehwild: Der Abschussplan der weiblichen Rehe lässt eine Toleranz von plus 10 Prozent zu, aufgerundet auf das ganze Stück.
(→ Landesjagdordnung Punkt 11.4)
Rotwild: Der Abschussplan für Tiere als auch für Kälber kann um bis zu 20 % überschritten werden, immer aufgerundet auf das ganze Stück.
(→ Landesjagdordnung Punkt 13.2.3)
Darf beim Gamswild auf Geiß oder Jahrling zurückgeschossen werden, wenn der AP in der zugeteilten Klasse (Bock oder Geiß) bereits erfüllt ist?
Das Zurückschießen beim Gamswild ist nur dann zulässig, wenn in der ursprünglich zugeteilten Klasse (zum Beispiel Bock oder Geiß) noch Stücke zum Abschuss frei sind.
(→ Landesjagdordnung Punkt 12.4)
Was ist eine rotwildfreie Zone (Freizone)?
Als Freizonen wurden jene Gebiete klassifiziert, in denen Rotwild ein besonders hohes Schadpotential hat. Dies sind vor allem Obst- und Weinanbaugebiete. In diesen Gebieten sollte sich möglichst kein Rotwild etablieren und deshalb wurde die Bejagung von Rotwild in diesen Gebieten per Dekret vereinfacht.
Wer darf wann welches Rotwild in der Freizone erlegen?
Zwischen 1. Mai und 15. Dezember darf in der Freizone sämtliches Rotwild von Jahres- und Gastkarteninhabern erlegt werden, mit Ausnahme von tragenden und führenden Alttieren vor dem 1. August sowie mehrjährigen Hirschen ab dem 1. August, sofern der Abschussplan für mehrjährige Hirsche noch nicht erfüllt ist. Mehrjährige Hirsche dürfen in diesem Fall nur von Jägern mit einer entsprechenden Sonderbewilligung oder vom hauptberuflichen Jagdaufseher erlegt werden. In letzterem Fall zählen sie nicht zum Abschussplan.
Wann darf in der Freizone ein mehrjähriger Hirsch erlegt werden?
Vom 1. Mai bis zum 31. Juli darf in der Freizone jeder Jäger mit Jahres- oder Gastkarte einen mehrjährigen Hirsch erlegen, dieser zählt nicht zum Abschussplan. Ab dem 1. August, bis zur Erfüllung des Abschussplanes, dürfen nur Jäger mit Sonderbewilligung sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher mehrjährige Hirsche in den Freizonen erlegen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes verhält es sich wieder wie im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli.
Werden die Abschüsse in der Freizone dem Abschussplan angerechnet?
Abschüsse in der Freizone werden nur dann angerechnet, wenn sie in der regulären Jagdzeit laut Landesjagdordnung erlegt werden. Das heißt z.B. mehrjährige Hirsche und Kälber, sowie führende Alttiere werden vor dem 1. August nicht angerechnet. Über den Abschussplan hinaus erlegtes Rotwild wird nicht angerechnet.
Müssen Trophäen von Rotwild, welches in Freizonen erlegt wird, zur Hegeschau?
Es müssen alle Trophäen von Schmalspießern zur Hegeschau, sofern sie nach dem 15. Juni erlegt werden und dem Abschussplan angerechnet werden. Bei mehrjährigen Hirschen müssen nur jene Trophäen zur Hegeschau, die ab dem 1. August erlegt werden und auch zum Abschussplan zählen.
Muss für das in den Freizonen erlegtes Rotwild ein Sonderbeitrag bezahlt werden?
Grundsätzlich ja, sofern die Vollversammlung des Revieres das so vorsieht. Die Sonderbeiträge dürfen in der Freizone aber nicht höher sein, als sie es im betreffenden Jagdrevier für die entsprechende Wildart und Klasse sind.
Wer erstellt die Abschusspläne?
Die Abschussplankommission besteht in ihrem Kern aus sechs Mitgliedern, wie in der Grafik ersichtlich. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung kann die Abschussplankommission zur Wahrung des Gleichgewichtes zwischen Wildbestand, Lebensraum und bewirtschafteter Kulturlandschaft den Revieren entsprechende Maßnahmen vorschreiben, die von den Hegerichtlinien abweichen.
(→ Landesjagdgesetz Art. 27; Durchführungsverordnung Art. 6; Landesjagdordnung Punkt 2)
Was ist bei der Ausstellung von Tages- und Wochenkarten zu beachten?
Vor Ausstellung der Tages- und Wochenkarte muss der Revierleiter oder dessen Beauftragter die Dokumente des Jagdgastes überprüfen. Bei in Italien ansässigen Jägern sind dies Jagdgewehrschein und eingezahlte Konzessionsgebühr, Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung. Bei Jägern aus dem Ausland sind dagegen Jagdschein bzw. Jagdkarte, Europäischer Feuerwaffenpass und Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung zu überprüfen. Alle genannten Dokumente müssen gültig sein.
Inhaber von Tages- und Wochenkarten sind verpflichtet, dem Revierleiter nach Ende des Jagdtages die getätigten Niederwildabschüsse mitzuteilen. (→ Landesjagdordnung Punkt 1.2 und 17.3)
Welche Jagddokumente müssen Jagdgäste aus dem Ausland vorweisen?
Jagdgäste, die in Südtirol eine Tages- oder Wochenkarte lösen möchten, müssen dem jeweiligen Revier folgende Dokumente vorlegen: EU-Feuerwaffenpass, Jagdberechtigung ausgestellt vom Herkunftsland (zum Beispiel Jagdkarte in Österreich bzw. Jagdschein in Deutschland) sowie eine Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung.
Wird eine außerhalb von Südtirols bestandene Jägerprüfung hierzulande anerkannt?
Wer außerhalb Südtirols die Jägerprüfung bestanden hat, muss in Südtirol eine Zusatzprüfung über die geltenden Jagdgesetze und über die Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen, absolvieren.
Nähere Details sind auf der Website des Amtes für Wildtiermanagement abrufbar.
Was ist bei Gesellschaftsjagden zu beachten?
Alle an einer Gesellschaftsjagd Beteiligten müssen sich deutlich farblich von der Umgebung abheben. Konkret bedeutet dies, dass sowohl Jäger, als auch Treiber aus Sicherheitsgründen zumindest ein gut sichtbares Kleidungsstück oder Zubehör in Signalfarbe tragen müssen. Dies kann zum Beispiel eine Weste, ein Schal, eine Mütze, ein Hutband oder Ähnliches in einer Signalfarbe sein.
(→ Landesjagdordnung Punkt 20.2)
Abgabe und Aufbewahrung der Kontrollkalender
Jäger müssen den Kontrollkalender innerhalb 10. Februar des betreffenden Jagdjahres dem Revierleiter übergeben. Der Revierleiter muss die Kontrollkalender mit den Angaben über das erlegte Niederwild mindestens bis zum Ende des laufenden Jagdjahres aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder den zuständigen hauptberuflichen Jagdaufsehern vorzeigen.
(→ Landesjagdgesetz Art. 4.3/bis; Landesjagdordnung Punkt 17)
Wann beginnt und wann endet ein Jagdjahr?
Das Jagdjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.
(→ Statut Südtiroler Jagdverband 4.1)
Wer stellt die Wildursprungsscheine aus?
a) Jagdbare Arten
Der Wildursprungsschein für jagdbare Arten wird vom Revierleiter ausgestellt. Der Revierleiter hat schriftlich zu vermerken, an wen die einzelnen Wildursprungsscheine abgegeben und für welchen Zweck sie ausgestellt wurden.
(→ Landesjagdgesetz Art. 20; Landesjagdordnung Punkt 18.1.2)
b) Nicht jagdbare Arten
Bei nicht jagdbaren Arten wird der Wildursprungsschein vom Amt für Wildtiermanagement, von der zuständigen Dienststelle für Jagd und Fischerei oder vom Bezirksjägermeister ausgestellt.
(→ Landesjagdgesetz Art. 11 Abs. 5/quater und Art. 20; Landesjagdordnung Punkt 18.1.2)
Wie ist die Verhängung von Verwaltungs- und Zusatzstrafen geregelt?
Das Amt für Wildtiermanagement verhängt bei Begehen einer jagdlichen Übertretung den Bußgeldbescheid (Verwaltungsstrafe) und gegebenenfalls eine Zusatzstrafe (Aussetzung der Jagdkarte) von bis zu vier Jahren.
(→ Landesjagdgesetz Art. 40/bis)
Gegen die Verfügung des Amtes Wildtiermanagement ist Einspruch beim Landesgericht möglich.
Für die Feststellung von Übertretungen sind alle Organe der Gerichtspolizei befugt: hauptberufliche Jagdaufseher, Förster, Carabinieri etc. Stellen diese eine Übertretung fest, verfassen sie ein entsprechendes Protokoll in der Muttersprache des betroffenen Bürgers.
Wie funktioniert die Beauftragung zur Gamspirschführertätigkeit?
Die Gamsjagd darf nur in Begleitung eines ermächtigten Pirschführers ausgeübt werden. Ein entsprechender Gamspirschführerkurs ist Voraussetzung, um als Gamspirschführer im Revier eingesetzt werden zu können. Neue Gamspirschführer werden nur nach Zustimmung der betreffenden Reviervorstände und des jeweiligen Bezirksjägermeisters ausgebildet.
Die Reviervorstände beschließen jedes Jahr, wer von den befähigten Pirschführern im eigenen Revier beauftragt wird. Auch Aussetzungen können beschlossen werden. Gründe für eine Aussetzung der Beauftragung können zum Beispiel vermehrte und schwerwiegende Fehler beim Ansprechen oder eigene jagdliche Übertretungen sein
(→ Landesjagdordnung Punkt 12.6.4)
Achtung: Seit 2017 entscheidet allein der Reviervorstand über die Zahl der Pirschführer. Früher gab es einen Schlüssel, der ein Verhältnis zwischen Abschussplan und Pirschführern vorgab.
Der Revierleiter führt eine Liste der beauftragten Gamspirschführer und teilt dem SJV innerhalb 30. Juni mit, wenn sich Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben, wenn also einzelne Pirschführer nicht mehr beauftragt werden, oder aber neue Pirschführer dazukommen.
In welchen Fällen kann die Beauftragung zur Pirschführertätigkeit ausgesetzt werden?
Der Reviervorstand kann in bestimmten Fällen die Aussetzung der Beauftragung beschließen. Gründe dafür können etwa folgende sein:
- schwerwiegende oder vermehrte Fehler beim Ansprechen;
- eigene jagdliche Übertretungen;
- Nichteinhaltung der Beschlüsse oder der schriftlichen Vereinbarung des Reviers;
- Missachtung der Weidgerechtigkeit;
- missbräuchliches Befahren der Forst- und Almwege mit Verkehrsbeschränkung.
Die Entscheidung ist mit einer stichhaltigen Begründung zu versehen.
(→ Landesjagdordnung Punkt 12.6.4)
Darf ein Pirschführer ohne gültigen Jagdgewehrschein Jäger auf Gamswild begleiten?
Nein. Der Pirschführerauftrag ist vorübergehend ausgesetzt, wenn der Pirschführer nicht im Besitz der für die Jagdausübung notwendigen Dokumente wie Jagdgewehrschein oder Jagdkarte ist.
(→ Landesjagdordnung Punkt 12.6.8)
Wie ist die Vergabe von Fahrgenehmigungen für die Jagd auf Gamswild und Kahlwild geregelt?
Das Landesgesetz Nr. 10/1990 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (D. LH. Nr. 29/1992) regeln die Angelegenheit wie folgt:
a) Gamswild
Die Fahrgenehmigung ist auf die Zeit der Gamsjagd (1. August bis 15. Dezember) beschränkt. Es ist folgender Vergabeschlüssel vorgesehen:
Abschussplan Zahl der Fahrbewilligungen
1-6 Gamsen 2
7-9 Gamsen 3
10-16 Gamsen 4
17-20 Gamsen 5
21-24 Gamsen 6
25-30 Gamsen 7
30 und mehr Gamsen
1 zusätzliche Bewilligung für je 10 zum Abschuss freigegebene Gamsen
b) Kahlwild
Die Forstinspektorate können die Fahrgenehmigungen für die Kahlwildjagd für die Zeiträume vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom 16. August bis zum 15. Dezember ausstellen. Wo das zuständige Forstinspektorat Wildschäden durch Rotwild festgestellt hat, kann die Gültigkeitsdauer flexibel gestaltet werden, darf aber fünfeinhalb Monate nicht überschreiten.
Es ist folgender Vergabeschlüssel vorgesehen:
Abschussplan Zahl der Fahrbewilligungen
1-10 Rotwild 2
11-20 Rotwild 3
21-30 Rotwild 4
31-40 Rotwild 5
Je weitere 10 Abschüsse kann eine zusätzliche Fahrbewilligung bis zu insgesamt maximal 10 Fahrbewilligungen ausgestellt werden.
Wie ist die Haftung für Wildschäden geregelt?
Hier ist zwischen Wildschäden an Privatwäldern und an landwirtschaftlichen Erwerbskulturen zu unterscheiden.
a) Wildschäden an Privatwäldern
Das Revier haftet nur dann, wenn weniger als 85 % des im Abschussplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt wurde. Der Schadensfall darf maximal fünf Jahre vor dem entsprechenden Ansuchen zurückliegen.
Wenn ein Revier den Abschussplan zu mehr als 85 % erfüllt, haftet es nicht für Wildschäden in Privatwäldern.
b) Wildschäden an landwirtschaftlichen Erwerbskulturen
Das jeweilige Jagdrevier haftet für Wildschäden, die das Schalenwild an Erwerbskulturen verursacht. Sind die land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen jedoch von einem Wildzaun geschützt, so haftet das Revier nicht. Sollte sich trotz Zaun Schalenwild auf der Fläche einstellen und Schäden verursachen, so ist es wichtig, dass es umgehend erlegt wird, um keinen Anspruch auf Schadenersatz aufkommen zu lassen.
Das Wildschadensabkommen abgeschlossen zwischen Bauernbund und Jagdverband, regelt den genauen Vorgang zur Meldung des Schadens. Der Wildschaden muss vom Bewirtschafter des Grundes so schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen dem Revier gemeldet werden. Einigen sich Grundbewirtschafter und Revier, so ist das Verfahren abgeschlossen. Kommt hingegen keine Einigung zustande, meldet der Landwirt dies dem zuständigen Bezirksamt für Landwirtschaft. Dieses erteilt einem Schätzfachmann den Auftrag für ein Schätzgutachten. Das Revier kann dieses Gutachten akzeptieren oder alternativ bei der Rekurskommission für Wildschäden anfechten. Diese Kommission entscheidet endgültig.
Für Schäden, die von Hasen, Raubwild oder Vögeln verursacht werden, liegt die Haftung beim Land. Weitere Infos dazu hier: www.provinz.bz.it/land-forstwirtschaft/fauna-jagd-fischerei/fauna/wildschadensverguetung
Kann die Landesverwaltung Strafen bei der Nichterfüllung des Abschussplanes verhängen?
Das Landesjagdgesetz sieht vor, dass die Landesverwaltung (Amt für Wildtiermanagement) Verwaltungsstrafen gegen Reviere verhängen kann, wenn der Abschussplan für Schalenwild zu weniger als 85 % erfüllt wurde und das zuständige Inspektorat für Land- oder Forstwirtschaft Wildschäden festgestellt hat.
Werden für die Errichtung von Wildabgabestellen öffentliche Beiträge ausbezahlt?
Das Land Südtirol unterstützt die Errichtung von Wildabgabestellen mit einem Beitrag von bis zu 50.000,00 Euro. Die Beitragsgesuche sind jeweils innerhalb März an das Amt für Wildtiermanagement zu richten.
Wie soll ich meine Trophäen ohne hochprozentiges Wasserstoffperoxid bleichen?
Seit 1. Februar 2021 ist die Abgabe von hochprozentigem Wasserstoffperoxid EU-weit an Privatpersonen verboten. Nur für berufliche Anwender gelten Ausnahmen. Die zuständigen Ministerien in Rom haben Ausnahmen für die Jägerschaft abgelehnt, weshalb für das Bleichen der Trophäen fortan auf Wasserstoffperoxid in geringerer Konzentration (unter 12 %) zurückgegriffen werden muss.
Versuche zeigen, dass sich auch mit geringer konzentriertem Wasserstoffperoxid, der im Fachhandel sowie im Internet frei erhältlich ist, das gewünschte Ergebnis erzielen lässt (siehe etwa den Bericht in der Jägerzeitung Nr. 4/2022)
Weiterführende Informationen über den Einsatz von Wasserstoff zum Bleichen von Trophäen sind auch hier abrufbar: https://www.abda.de/fuer-apotheker/arbeitsschutz/abgabe-von-chemikalien/
Wie erhalte ich den A2-Drohnen-Führerschein?
Um einen A2-Drohnen-Führerschein für die Kitzrettung zu erhalten, muss ein Online-Vorbereitungskurs absolviert werden. Die Prüfung selbst muss dann in Präsenz abgelegt werden.
Nähere Informationen gibt es unter:
https://www.dronespace.at/drohnenfuehrerschein
https://www.enac.gov.it/sicurezza-aerea/droni/come-si-diventa-pilota-uas-drone-open-a2
Darf ich eine Wildkamera verwenden?
Das Landesjagdgesetz verbietet Jägern den Einsatz von Fotofallen bei der Jagdausübung. Das Verbot gilt während der Jagdzeit auf Schalenwild (1. Mai bis 15. Dezember).
Wildkameras, die ohne Genehmigung der Behörde installiert werden und nicht entsprechend gekennzeichnet werden, können von den Aufsichtsorganen entfernt und in der gebietsmäßig zuständigen Forststation hinterlegt werden.
Was ist die SUAP-Meldung für die Kühlzelle?
Wenn in der Wildabgabestelle eines Reviers Wild auch zerwirkt wird, so muss für diese Tätigkeit bei der Gemeinde eine SUAP-Meldung gemacht werden.
Ansprechpartner bei eventuellen Fragen sind hier die zuständigen Amtstierärzte, welche auch für die Fleisch- und Hygienekontrollen zuständig sind.
Die SUAP-Meldung muss durch den Revierleiter erfolgen und ist bei Neuwahlen, sollte ein neuer Revierleiter gewählt worden sein, zu erneuern.
FAQ Waffenrecht
Wann ist die Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein einzuzahlen?
Die Konzessionsgebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in welchem man effektiv vom Jagdgewehrschein Gebrauch macht, das heißt zur Jagd geht oder Waffen und Munition erwirbt oder transportiert.
Die Fälligkeit der Gebühr ist an das Ausstellungsdatum des Waffenscheines geknüpft. Wurde der Waffenpass am 2. September 2019 ausgestellt, so ist im Jahr 2020 die Gebühr wieder am 2. September fällig. Wenn der Inhaber im Jagdjahr 2020 erst im November zur Jagd geht, kann die Gebühr auch erst im November bezahlt werden. In diesem Fall gilt die Konzessionsgebühr jedoch nicht bis zum November des darauffolgenden Jahres, sondern nur bis zum 1. September des darauffolgenden Jahres.
Die Konzessionsgebühr kann auch schon vor dem Fälligkeitsdatum eingezahlt werden, sofern klar ist, für welchen Zeitraum die Einzahlung erfolgt. Dabei ist es ratsam, die Einzahlungsbelege der vergangenen Jahre aufzubewahren, um im Falle einer Kontrolle belegen zu können, dass man die Konzessionsgebühr auch im vorangegangenen Jahr eingezahlt hatte.
Achtung: Wer ohne Einzahlung der Konzessionsgebühr zur Jagd geht, riskiert eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 333,33 Euro sowie eine Aussetzung der Jagdkarte.
Weitere Informationen zur Einzahlung der Konzessionsgebühr finden sich auch im aktuellen Sonne-Mond-Kalender und hier.
Verlängerung des Waffenpasses: Wo finde ich die Vordrucke?
Der Jagdwaffenpass ist alle fünf Jahre zu erneuern. Die Vordrucke sind im Downloadbereich abrufbar. Darauf sind auch die Dokumente angeführt, die zur Verlängerung des Waffenpasses benötigt werden.
Zudem erinnert der Jagdverband alle Jäger mittels Post oder E-Mail rechtzeitig daran, den Waffenpass zu verlängern. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Jäger die Ausstellungsdaten des Waffenpasses dem Jagdverband zuvor mitgeteilt hat.
Welche Bestimmungen gelten bei der Meldung und Aufbewahrung von Waffen und Munition?
Wer in den Besitz von Waffen gelangt, muss innerhalb von 72 Stunden eine entsprechende Meldung (Waffenbesitzmeldung) bei der für den Aufbewahrungsort zuständigen Sicherheitsbehörde machen (Carabinieri oder, falls vorhanden, Polizeikommissariat bzw. Quästur).
Ebenfalls innerhalb von 72 Stunden müssen wesentliche Waffenteile (zum Beispiel Läufe) gemeldet werden.
Wer Munition oder Schießpulver erwirbt, muss eine Meldung an die zuständige Sicherheitsbehörde vornehmen, wenn er sie länger als 72 Stunden aufbewahrt.
Zu unterscheiden ist allerdings hinsichtlich der Art der erworbenen Munition:
- Patronen mit Einzelgeschossen (Kugelpatronen und Flintenlaufgeschosse) sind bereits ab einem Stück meldepflichtig.
- Schrotpatronen sind erst ab einer Menge von 1.000 Stück meldepflichtig, vorausgesetzt, man besitzt eine rechtmäßig gemeldete Waffe. Überschreitet man das Limit von 1.000 Stück, muss die gesamte Schrotmunition gemeldet werden.
- Schießpulver ist immer meldepflichtig.
Maximalmenge Munition: 1.500 Stück Langwaffenmunition plus 200 Stück Kurzwaffenmunition.
Maximal zulässige Schießpulvermenge: 5 kg Pulver. Achtung: Wenn man Pulver und Patronen besitzt, zählt das Pulver in den Patronen zur Gesamtmenge! Es empfiehlt sich daher zum Beispiel bei 1.000 Patronen für Langwaffen und 200 Patronen für Kurzwaffen nicht mehr als zusätzliche 3 kg Pulver aufzubewahren, um die 5 kg nicht zu überschreiten.
Hat man eine bestimmte Anzahl an Patronen oder eine bestimmte Pulvermenge gemeldet, darf man den Munitionsbestand bzw. die Pulvermenge beliebig oft aufbrauchen und wieder auffüllen, ohne dies jeweils melden zu müssen.
Bei der Meldung von Kugelpatronen sollte das Kaliber der einzelnen Patronen angegeben werden, zum Beispiel 100 Patronen im Kaliber .270 Win., 50 Patronen im Kaliber 6,5×57 etc.
Hülsen, Zündhütchen und Geschosse unterliegen keiner zahlenmäßigen Beschränkung und müssen nicht gemeldet werden.
Dürfen Waffen verliehen werden?
Verliehen werden dürfen ausschließlich Sport- und Jagdwaffen. Ein Jagdgewehr darf selbstverständlich nur an jemanden verliehen werden, der über die gesetzlichen Voraussetzungen zum Tragen bzw. Transportieren der Waffe verfügt.
- Eine Leihgabe unter 72 Stunden ist nicht meldepflichtig.
- Dauert die Leihgabe länger als 72 Stunden, müssen Leihgeber und Leihnehmer jeweils eine Meldung an die zuständigen Sicherheitsbehörden (Carabinieri, bzw., sofern vorhanden, Polizeikommissariat oder Quästur) machen.
Auch wenn die Leihgabe unter 72 Stunden nicht meldepflichtig ist, empfiehlt es sich dennoch, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen und bei sich zu tragen. Ein entsprechendes Formular ist im Downloadbereich abrufbar.
Aufbewahrung von Waffen: was muss man beachten?
Wer im Besitz von Waffen oder von wesentlichen Waffenteilen ist, muss dies baldmöglichst (innerhalb von zwei bis drei Tagen) melden. Die Meldung erfolgt auf freiem Papier in doppelter Ausfertigung, darauf sind die Kenndaten der Waffe(n) und der Ort der Aufbewahrung anzugeben. Die Meldung wird bei der Quästur oder beim Polizeikommissariat jener Gemeinde, in welcher die Waffen aufbewahrt werden sollen, vorgelegt. Wenn es in dieser Gemeinde keine Quästur oder kein Polizeikommissariat gibt, so ist die Meldung bei der entsprechenden Carabinieristation zu machen.
Die Waffen dürfen auch an Orten aufbewahrt und gemeldet werden, die sich vom Wohnsitz des Meldenden unterscheiden, und das gilt auch, wenn es mehrere verschiedene Orte sind (Wohnung, Büro, Geschäft, Schließfach in der Bank, Zweitwohnung). Einzig und allein ist dabei darauf zu achten, dass der Ort, in welchem sich die Waffen befinden, eine genügend sichere Aufbewahrung garantiert.
Erbschaft von Waffen
Wer nach dem Tod eines Erblassers, der regulär gemeldete Waffen besaß, diese erbt oder jedenfalls in den Besitz dieser Waffen gelangt, muss die Waffen schnellstens anmelden und sich um deren Verwahrung kümmern. Wenn niemand die Aufbewahrung übernehmen will, so müssen die Waffen der zuständigen Behörde (Carabinieri oder Staatspolizei) zur Aufbewahrung übergeben werden. Besitzt man selbst kein Dokument, das zum Transport von Waffen berechtigt, ist es ratsam, die zuständigen Stellen zu ersuchen, dass sie die Waffen selbst abholen oder alternativ den Transport genehmigen.
Wenn man dagegen die Waffen behalten will, kann man diese definitiv auf sich eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass man entweder einen gültigen Waffenschein besetzt oder alternativ bei der zuständigen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung („Nulla Osta“) beantragt.
Voraussetzung für den Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung ist die Vorlage desselben ärztlichen Zeugnisses, das für die Ausstellung des Waffenpasses erforderlich ist. Wer aufgrund des „Nulla Osta“ aufbewahrt, muss alle 5 Jahre der Sicherheitsbehörde, die für den Aufbewahrungsort zuständig ist (Carabinieri oder Staatspolizei), ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Achtung: Nur wer einen gültigen Waffenpass besitzt, ist befugt, Waffen außerhalb des Aufbewahrungsortes zu transportieren.
Wie ist der Verkauf von Waffen geregelt?
Waffen dürfen selbstverständlich nur an Personen verkauft werden, die im Besitz der vorgeschriebenen Voraussetzungen (Jagdwaffenpass oder Unbedenklichkeitsbescheinigung/nulla osta) sind. Im Downloadbereich ist ein entsprechendes Formular abrufbar. Der Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Eine Ausfertigung muss der Verkäufer den für den bisherigen Aufbewahrungsort zuständigen Sicherheitskräften übermitteln. Die andere Ausfertigung legt der Käufer den Sicherheitsbeamten vor, die für den neuen Aufbewahrungsort zuständig sind.
Wann brauche ich einen Europäischen Feuerwaffenpass?
Der Europäische Feuerwaffenpass ermächtigt dazu, die darin eingetragenen Waffen sowie die dafür benötigte Munition in andere EU-Staaten oder den Schengen-Raum (Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein) einzuführen.
Der Antrag auf Ausstellung bzw. Erneuerung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird über die örtlich zuständige Carabinieri-Station bzw., falls vorhanden, über das Polizeikommissariat gestellt. Ein Vordruck ist im Downloadbereich abrufbar.
Der Europäische Feuerwaffenpass hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Wer mit dieser behördlichen Genehmigung Waffen in andere EU-Staaten bzw. den Schengen-Raum einführt, muss bei einer Kontrolle den Grund des Waffentransportes (Jagdreise oder Schießsportwettbewerb) belegen können. Hierfür gilt zum Beispiel eine schriftliche Jagdeinladung.
Dürfen Wärmebild- oder Nachtsichtgeräte auf der Jagd verwendet werden?
Hier gilt zu unterscheiden: Das reine Beobachten von Wild mit Wärmebild- oder Nachtsichtgeräten ist erlaubt. Verboten ist dagegen der Einsatz von Wärmebild- oder Nachtsichttechnik als Zielhilfe. Zielfernrohre mit Wärmebild- oder Nachtsichttechnik sowie das Anbringen von Vor- oder Nachsatzgeräten mit Wärmebild- oder Nachtsichttechnik auf dem Zielfernrohr sind somit verboten.
Der Einsatz dieser Geräte stellt einen Straftatbestand dar.
(→ Landesjagdgesetz Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; Staatliches Rahmengesetz zur Jagd Nr. 157/1992, Art. 30 Abs. 1 Buchst. h).
Darf eine Waffe im Auto zurückgelassen werden?
Waffen dürfen keinesfalls unbeaufsichtigt im Auto zurückgelassen werden, da ein Auto nicht als sicherer Aufbewahrungsort gilt. Somit gilt: Wenn mehrere Personen gemeinsam unterwegs sind, muss zumindest eine Person im Fahrzeug oder in unmittelbarer Nähe desselben bleiben, um die Waffen zu beaufsichtigen.
FAQ Versicherung
Was beinhaltet die Jägerversicherung?
Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben. Mitglieder eines Jagdreviers können den Versicherungsvertrag direkt mit dem Ansuchen um Ausstellung bzw. Erneuerung ihrer Jagdkarte abschließen oder sich an unsere Geschäftsstelle in Bozen wenden.
Die Versicherung, die über den Südtiroler Jagdverband abgeschlossen werden kann, gilt weltweit und beinhaltet die Unfall- und die Haftpflichtdeckung. Viele Länder handhaben die Jagdunfallversicherung nicht sehr streng. In Italien gilt aber: Jäger müssen auch unfallversichert sein.
Nähere Informationen über die verschiedenen Versicherungstypen und den Inhalt der Polizzen erfahren Sie hier: www.jagdverband.it/jaegerversicherung
Sind Hochsitze und Reviereinrichtungen (zum Beispiel Fütterungen, Wildabgabestellen) gegen Schäden an Dritten (Haftpflicht) versichert?
Der Südtiroler Jagdverband hat für alle Reviereinrichtungen (zum Beispiel Hochsitze, Fütterungen, Wildabgabestellen) eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Diese beinhaltet auch eine Feuerversicherung gegenüber Dritten.
Einige Präzisierungen bezüglich der Haftpflicht-Versicherung für Hochsitze:
Die Versicherung deckt alle Hochsitze ab, welche von der Jägerschaft des Reviers verwendet werden.
Weiters gilt, dass die Versicherung bei jedem Erhaltungszustand greift. Dies soll jedoch nicht dazu verleiten, bei der Wartung der Hochsitze nachlässig zu sein. Im Gegenteil: Es wird empfohlen, die Hochsitze mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Baufällige Ansitze sollten abgebaut oder saniert werden.
Der versicherte Betrag liegt bei 5 Millionen Euro für Schäden an Personen oder Sachen.
Besteht bei der Durchführung von Lebensraumverbesserungen des Reviers ein Versicherungsschutz?
Bei vom Revier organisierten Lebensraumverbesserungen ist jedes Mitglied des Reviers über die Unfallversicherung geschützt.
Sollten bei den Revierarbeiten Schäden an Personen oder Sachen entstehen (zum Beispiel umfallender Baum), greift zudem die Haftpflichtversicherung des Südtiroler Jagdverbandes.
Eine Übersicht aller Versicherungsinformationen findet sich hier: www.jagdverband.it/jaegerversicherung
FAQ Versammlungen und Wahlen
Wann wird eine ordentliche Vollversammlung einberufen? Wer legt die Tagesordnungspunkte fest?
Eine ordentliche Vollversammlung wird einberufen:
- mindestens 1-mal jährlich innerhalb Februar, der Reviervorstand legt die Tagesordnungspunkte fest
- immer, wenn es der Reviervorstand für nötig hält, der Reviervorstand legt die Tagesordnungspunkte fest
- wenn mindestens 1/3 der Reviermitglieder einen schriftlichen, begründeten, unterschriebenen Antrag stellt, im Antrag müssen die Tagesordnungspunkte angeführt sein
(→ Statut SJV Art. 20 ter 3)
Welche Fristen müssen bei der Einberufung der Vollversammlung beachtet werden und wie erfolgt die Einladung?
Die Einladung zur Vollversammlung muss mindestens 5 Tage vor Einberufungstermin schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail, SMS, WhatsApp etc.) erfolgen.
(→ Statut SJV Art. 20 ter 3)
Wie wird abgestimmt? Mit Zettel oder mit Handaufheben?
Laut Gutachten der Anwaltschaft des Landes ist die Abstimmung offen, die Stimme wird also per Handaufhalten abgegeben. Nur bei Wahlen ist geheim abzustimmen.
Welche Mehrheiten gelten bei Abstimmungen?
Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die absolute Mehrheit (50 % + 1) der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
Beispiel: Es sind 100 Mitglieder anwesend, für die absolute Mehrheit bedarf es 50 + 1 Stimmen.
Für Beschlüsse des Reviervorstandes bedarf es ebenfalls der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Revierleiters.
Achtung: Der Reviervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Wie wird der Revierleiter gewählt? Wie werden die Delegierten gewählt?
Die Wahl des Revierleiters und etwaiger Delegierten für die Bezirks- und Landesversammlung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Sollte nach zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit zu Stande kommen, gilt ab dem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(→ Statut SJV Art. 25.6)
Wie erfolgt die Wahl des Reviervorstandes und der Rechnungsprüfer?
Die Reviervorstandsmitglieder sowie die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
Achtung: Rechnungsprüfer dürfen weder Reviervorstandsmitglieder noch Kassier sein.
(→ Statut SJV Art. 25.7 und 25.8)
Wie ist die Nichtwählbarkeit bei Widerruf, Entzug oder Aussetzung von Jagdgewehrschein bzw. Jagdkarte geregelt?
Nicht wählbar ist, wer in den drei Jahren vor dem Stichtag der Wahlen mehr als 1 Jahr ohne Jagdgewehrschein (Jagdwaffenpass) oder ohne Jagderlaubnisschein war.
(→ Statut SJV Art. 25.10)
Sind Jäger wählbar, die eine Verwaltungsstrafe, aber (noch) keine Disziplinarstrafe erhalten haben?
Ja, sind sie.
Aber Vorsicht! Im Fall einer Aussetzung der Jagdkarte oder des Jagdgewehrscheines von über einem Jahr während ihrer Amtszeit droht Amtsverfall, sie verlieren also ihr Amt als Revierleiter oder Vorstandsmitglied.
(→ Statut SJV Art. 25.10)
Sind Personen wählbar, die geschäftlich mit der Jagd zu tun haben (Waffenhändler, Wildhändler, Präparatoren und Ähnliches)?
Ja. Nicht wählbar sind jedoch hauptberufliche Jagdaufseher sowie Personen, die in einem festen Dienstverhältnis zu Verbandsorganen stehen.
Sind Angehörige des Landesforstkorps wählbar?
Nein. Das D. LH. Nr. 3/2016 sieht vor, dass Angehörige des Landesforstkorps weder auf Revier-, noch auf Bezirks- oder Landesebene wählbar sind.
Ist dieselbe Person in zwei Revieren wählbar?
Ja.
Sind Jagdaufseher wählbar?
Nein. Laut Art. 25.10, Abs. c) der Satzung des Südtiroler Jagdverbandes sind hauptberufliche Jagdaufseher nicht wählbar. Freiwillige Jagdaufseher hingegen schon.
Sind die Mitglieder der Wahlkommission wählbar?
Ja.
Es sind 4 Vorstandsmitglieder zu wählen. Die zwei Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, stehen schon fest. Für die verbleibenden 2 Mandate gibt es nun aber 3 stimmengleiche Kandidaten. Wie läuft die Stichwahl ab?
Da schon 2 Vorstandsmitglieder gewählt sind, können nur noch 2 Plätze im Vorstand vergeben werden. In der Stichwahl dürfen also nur noch 2 Namen auf den Wahlzettel geschrieben werden. Zur Wahl stehen nur die 3 stimmengleichen Kandidaten.
Ist die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder von fördernden Mitgliedern möglich?
Ja. Der Reviervorstand kann mit begründetem Beschluss Personen zu Ehrenmitgliedern oder fördernden Mitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Sie dürfen aber an den Versammlungen und Veranstaltungen ihres Heimatreviers teilnehmen.
(→ Statut SJV Art. 3.8)