Jagdgewehrschein

Der Jagdgewehrschein (Waffenpass) wird von der Quästur nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt. Nur wer frei von Vorstrafen ist, einen einwandfreien Leumund hat, geistig gesund ist und körperliche Mindestanforderungen erfüllt, erhält einen Jagdgewehrschein.

Der Vordruck des Antrages auf Ausstellung des Jagdgewehrscheines finden Sie im Downloadbereich hier.

Wer zum ersten Mal um den Jagdgewehrschein ansucht, muss seinem Ansuchen folgendes beilegen:

Jagdbefähigungsnachweis

Wird vom Amt für Wildtiermanagement nach vollständig bestandener Jägerprüfung ausgestellt. Er wird im Original oder als Kopie beigelegt.

Bescheinigung über die Eignung zur Handhabung von Kurz- und Langwaffen

Diese Bescheinigung kann bei jeder Sektion des Staatlichen Verbandes der Schießstände (TSN) erworben werden. Wer in den letzten zehn Jahren vor Einreichen des Gesuchs bei einer bewaffneten Körperschaft des Staates Dienst geleistet hat (z.B. Militärdienst) muss keine Bescheinigung vorlegen.

Auf folgenden Schießständen in Südtirol kann die Bescheinigung erworben werden:

Schießstand Bozen

www.tsnbolzano.it; E-Mail info@tsnbolzano.it; Tel. 0471 280292

Schießstand Meran

www.tsn-merano.it; E-Mail tsn_merano@infinito.it; Tel. 0473 237466

Schießstand Eppan            

www.sportschuetzen-eppan.it; E-Mail schiesstand.stmichael@rolmail.net; Tel. 0471 664588

Schießstand Kaltern          

www.sportschuetzen-kaltern.it; E-Mail info@sportschuetzen-kaltern.it; Tel. 347 0895055

Schießstand Goldrain        

www.schiessstandgoldrain.it; E-Mail schiessstand.goldrain@rolmail.net; Tel. 335 7709010

Schießstand St. Lorenzen 

www.sgsl.org; E-Mail info@sgsl.org; Tel. 0474 474 549

(Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!)

Ärztliches Zeugnis

Sinn des Zeugnisses ist die Bestätigung über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers.

Dazu wenden Sie sich einfach an Ihren Haus- oder Vertrauensarzt, der Ihnen ein sogenanntes Anamnese-Zeugnis ausstellt. Mit diesem können Sie dann bei einem Amtsarzt das ärztliche Zeugnis beantragen, welches mit einer Stempelmarke von 16 € versehen sein muss (siehe unten). Dieses ärztliche Zeugnis legen Sie dann dem Ansuchen um den Jagdgewehrschein bei.

Einzahlungsbescheinigung der staatlichen Konzessionsgebühr

Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518. Diese staatliche Konzessionsgebühr muss vom Inhaber des Waffenpasses jedes Jahr entrichtet werden.

Überweisungsbestätigung auf Post-K/K IT19N0100003245210010238300

Außerdem ist eine weitere Einzahlung in Höhe von 1,50 € auf das Post-K/K IT19 N010 0003 2452 1001 0238 300 (lautend auf den „Staatlichen Landesschatzamtsdienst – Sektion Bozen“) vorzunehmen.

Drei Stempelmarken zu 16 €

Insgesamt werden drei Stempelmarken benötigt: Eine für das ärztliche Zeugnis, eine für das zukünftige Einlegeblatt des Jagdgewehrscheines und eine weitere Stempelmarke für den Antrag selber.

Zwei aktuelle Passfotos

5 Jahre lang gültig

Wer bereits einen Jagdgewehrschein besitzt, muss alle fünf Jahre die Verlängerung beantragen. Der Vordruck des Antrages auf Verlängerung des Jagdgewehrscheines finden Sie im Downloadbereich hier.

Fällig am Geburtstag

Seit 2018 ist das Fälligkeitsdatum des Jagdgewehrscheines, gleich wie der Personalausweis und der Führerschein, an das Datum des Geburtstages des Inhabers gekoppelt. Auf dem weißen Einlegeblatt zum Büchlein (Ermächtigung), der mit dem Jagdgewehrschein ausgestellt wird, ist das Fälligkeitsdatum vermerkt.

Es empfiehlt sich, das Ansuchen zwei Monate vor Ablauf des Gültigkeitsdatums einzureichen. Wer die Daten seines Waffenpasses unserer Geschäftsstelle mitteilt, erhält rund zwei Monate vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ein Erinnerungsschreiben samt Antragsformular.

Dem Antrag auf Verlängerung des Jagdgewehrscheines ist folgendes beizulegen:

Ärztliches Zeugnis

Sinn des Zeugnisses ist die Bestätigung über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers.

Dazu wenden Sie sich einfach an Ihren Haus- oder Vertrauensarzt, der Ihnen ein sogenanntes Anamnese-Zeugnis ausstellt. Mit diesem können Sie dann bei einem Amtsarzt das ärztliche Zeugnis beantragen, welches mit einer Stempelmarke von 16 € versehen sein muss (siehe unten). Dieses ärztliche Zeugnis legen Sie dann dem Ansuchen um den Jagdgewehrschein bei.

Einzahlungsbescheinigung der staatlichen Konzessionsgebühr

Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518.

Überweisungsbestätigung auf Post-K/K IT19N0100003245210010238300

Außerdem ist eine weitere Einzahlung in Höhe von 1,50 € auf das Post-K/K IT19 N010 0003 2452 1001 0238 300 (lautend auf den „Staatlichen Landesschatzamtsdienst – Sektion Bozen“) vorzunehmen.

Drei Stempelmarken zu je 16 €

Insgesamt werden drei Stempelmarken benötigt: Eine für das ärztliche Zeugnis, eine für das zukünftige Einlegeblatt des Jagdgewehrscheines und eine weitere Stempelmarke muss auf dem Antrag um Ausstellung selbst aufgeklebt werden.

Zwei aktuelle Passfotos

Abgelaufener Jagdgewehrschein

Wer vor Ablauf des Gültigkeitsdatums um die Verlängerung ansucht, kann das Original bis zur Fälligkeit behalten und inzwischen eine Fotokopie abgeben. Anschließend ist der abgelaufene Jagdgewehrschein abzugeben.

173,16 Euro

Das Jagdsystem in Italien ist ein so genanntes Lizenzjagdsystem. Das bedeutet, dass jeder Inhaber eines Jagdgewehrscheines dem Staat eine Lizenzgebühr entrichten muss. Diese beträgt derzeit 173,16 € (Stand August 2019). Der Betrag ist auf das Postkontokorrent Nr. 8003 - "Agentur für Einnahmen Staatliche Konzessionsgebühren, Operatives Zentrum von Pescara" ("Agenzia delle Entrate - centro operative di Pescara - Tasse concessioni governative"), zu überweisen. Der Kodex des Einzahlungsgrundes (Codice Tariffa) ist die 1518. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Einzahlungen auf der Post die Bearbeitungsgebühr für Personen über 70 Jahre nicht 2,00 € beträgt, sondern nur 1,00 €.

Fällig am Ausstellungsdatum des Jagdgewehrscheins

Die Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in welchem man effektiv vom Jagdgewehrschein Gebrauch macht, d.h. zur Jagd geht oder Waffen und Munition erwirbt oder transportiert.

Die Fälligkeit der Gebühr ist an das Ausstellungsdatum des Waffenscheines geknüpft. Wurde der Waffenpass am 1. Mai 2017 ausgestellt, so ist im Jahr 2018 die Gebühr wieder ab dem 1. Mai fällig. Wenn der Inhaber im Jagdjahr 2018 erst im August zur Jagd geht, kann die Gebühr auch erst im August bezahlt werden. In diesem Fall gilt die Konzessionsgebühr jedoch nicht bis zum August des darauffolgenden Jahres, sondern nur bis zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres. Die Konzessionsgebühr kann auch schon vor dem Gültigkeitsverfall eingezahlt werden, sofern klar ist, für welchen Zeitraum die Einzahlung erfolgt ist. Dabei ist es ratsam, die Einzahlungsbelege der vergangenen Jahre aufzubewahren, um im Falle einer Kontrolle belegen zu können, dass man die Konzessionsgebühr auch im vorangegangenen Jahr eingezahlt hatte.

Achtung: Wer ohne Einzahlung der Konzessionsgebühr zur Jagd geht, riskiert eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 333,33 € sowie eine Aussetzung der Jagdkarte.

Achtung: Im Falle eines Unfalls oder im Schadensfall kann es Probleme mit der Haftung der Unfall- und Jagdhaftpflichtversicherung geben, wenn die Konzessionsgebühr nicht entrichtet wurde.