Achtung bei Übertretungen der Vorschriften zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus!

13. März 2020

Liebe Jägerinnen und Jäger,

ein wichtiger Hinweis an Euch alle.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des Präsidenten des Ministerrates zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus stellt einen Straftatbestand dar (Art. 650 StGB). Bei Übertretung droht eine Haftstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 206 Euro.

Eine Übertretung riskiert, wer ohne triftigen Grund unterwegs ist. Als triftige Gründe gelten nachgewiesene notwendige Arbeitsgründe, Gesundheitsgründe oder unbedingte Notwendigkeiten.

Wer gegen die vorgenannten Auflagen verstößt, kann im Falle einer Anzeige auch Schwierigkeiten mit seinem Waffenpass bekommen. Im Sinne von Art. 10, 11 und 43 des Einheitstextes der Sicherheitsgesetze Nr. 773/1931 (T.U.L.P.S.) obliegen Ausstellung, Aussetzung und Widerruf des Waffenscheines dem Ermessen des Quästors.

Halten wir uns an die Vorgaben und zeigen Verantwortungsbewusstsein!

Mit einem kräftigen Weidmannsheil

Günther Rabensteiner
Landesjägermeister