Neues Dekret zur Wildbrethygiene in Kraft

24. Juli 2024

Bekanntlich gibt die EU im Bereich der Wildbrethygiene die wichtigsten Regeln vor. Unser Land kann kraft seiner Autonomie die Detailregelungen selbst gestalten. Der Landesveterinärdirektor hat vor Kurzem einige Regeln abgeändert.

Wir erklären nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen.

 

Die Obergrenzen

  • Jeder Jäger darf maximal 5 Stück Schalenwild pro Jahr für den Eigengebrauch vorsehen. Für diese 5 Stücke braucht es keine Bescheinigung der kundigen Person. Bisher gab es für den Eigengebrauch keine Beschränkung.
  • Wie bisher darf jeder Jäger maximal 5 Stück Schalenwild pro Jahr an Dritte verkaufen oder abgeben. Dieses Kontingent darf auch dem Eigenverbrauch zugeführt werden.
  • Alles, was über diese 10 (= 5 + 5) Stücke Schalenwild hinausgeht, muss der Jäger entweder über einen eingetragenen Wildbearbeitungsbetrieb vermarkten oder über das Revier abgeben. Reviere dürfen 5 Stück bis maximal 10 % ihres Gesamtabschussplanes in Form der direkten Abgabe kleiner Mengen abgeben.

Die Bescheinigung der kundigen Person

  • Es braucht für jedes Stück Wild, bei welchem nicht Eigengebrauch als Verwendung erklärt wird, eine entsprechende Bescheinigung, welche dem Schlachtkörper und jedem einzelnen Stück Wildbret beigelegt werden muss.
  • Jeder Jäger kann maximal 10 Stück Schalenwild pro Jahr für den Eigengebrauch vorsehen, wobei es für 5 Stücke keine Bescheinigung der kundigen Person braucht.
  • Sowohl der Jäger als auch die kundige Person müssen die Bescheinigung für zwei Jahre aufbewahren.

Kundige Person

  • Es gibt in Zukunft verpflichtende regelmäßige Fortbildungskurse für kundige Personen, ohne deren Besuch die Zulassung als kundige Person aus dem Register gestrichen wird.
  • Neu ist, dass bei Fehlverhalten der kundigen Person nicht nur eine Verwaltungsstrafe, sondern auch eine Aussetzung der Tätigkeit möglich ist.
  • Auf der Bescheinigung wird von nun an zusätzlich auch die Lebendbeschau festgehalten. Bis die neuen Blöcke zur Verfügung stehen, können die alten mit den entsprechenden Ergänzungen (Nummerierung und Lebendbeschau) weiterverwendet werden.

 

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