Landesjagdgesetz geändert

12. November 2019

Mit dem so genannten „Omnibusgesetz“ hat der Südtiroler Landtag unter anderem Änderungen am Landesgesetz zur Jagd verabschiedet. Vor Kurzem wurden Anwendung und Auslegung der neuen Bestimmungen mit Rundschreiben des Direktors der Abteilung Forstwirtschaft definiert. Im Folgenden die wesentlichen Neuerungen, die bereits in Kraft sind:

Auffinden von kranken oder verletzten Vögeln
Neu ist, dass die Verwalter der Wildbezirke (Revierleiter, Agentur Forstdomäne oder Nationalpark) nicht mehr alle kranken oder verletzt aufgefundenen nicht jagdbaren Vögel in ein Vogelpflegezentrum bringen müssen, sondern nur jene Vogelarten, die gemäß EU-Vogelrichtlinie geschützt sind. Dazu gehören z.B. die meisten Greifvögel.

Foto-Videofallen

Die neue Bestimmung sieht vor, dass die Verwendung von Foto-Videofallen zur Jagdausübung verboten ist. Gemäß Rundschreiben des Direktors der Abteilung Forstwirtschaft ist die Bestimmung wie folgt zu interpretieren: „Inhaber eines Jagderlaubnisscheines übertreten bei Verwendung von Video- bzw. Fotofallen außerhalb ihres privaten Bereiches (also nicht Wohnbereich und Privatgarten sowie eingefriedete Flächen) diese Bestimmung, da stets eine Erleichterung für den Jagderfolg vermutet werden darf. Das trifft auch dann zu, wenn der Einsatz außerhalb der Jagdzeit erfolgt, oder ein Zusammenhang mit nahestehenden, nicht jagdberechtigten Personen nachgewiesen wird, welche beim Einsatz der Aufnahmegeräte beteiligt sind.“

Störung von Wildzählungen und der Jagdausübung

Es ist fortan verboten, absichtlich wildkundliche Erhebungen, Wildzählungen sowie die Jagdausübung zu stören.

Wildunfälle
Neu ist, dass ein Wildunfall auch dann den zuständigen Stellen (Revierleiter, Jagdaufseher oder Forststationen) gemeldet werden muss, wenn das Wildtier vermeintlich nur angefahren wurde. Bisher war es so, dass die Meldepflicht nur dann gegeben war, wenn ein Wildtier durch den Unfall zu Tode kam. Künftig muss jeder Zusammenprall zwischen einem Fahrzeug und einem Wildtier gemeldet werden, um eine Kontrollsuche veranlassen zu können.

Überschreitung des Abschussplanes bei Vogelarten
Wer mehr als die im Abschussplan festgelegten Raufußhühner oder Steinhühner erlegt oder die Auflagen des Abschussplanes nicht einhält, wird mit einer zusätzlichen Verwaltungsstrafe belegt.